

Bei der Bauabnahme ist auf folgende Punkte zu achten:
Für den zukünftigen Hausbesitzer ist die Bauabnahme ein ganz wichtiger und sehr genau zu beachtender Zeitpunkt. Bei eventuellen Baumängeln geht u. a. die Beweislast auf den Bauherren über. Auch wird in der Regel die Schlusszahlung fällig und es beginnt die Verjährungsfrist (Gewährleistung). Um so wichtiger ist es, dabei nichts falsch zu machen. Als stillschweigende Abnahme gilt z. B. der Einzug in das fertiggestellte Haus. Es bleiben dem Bauherr dann nur noch wenige Tage Zeit, um Einwände gegen irgendwelche Mängel vorzubringen. Neben der stillschweigenden Abnahme gibt es nach der VOB, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, noch die fiktive, die förmliche und die ausdrückliche Abnahme. Bei Unkenntnis des Bauherren lauern auch hier einige Fallstricke, welche schlimme Folgen haben können. Es sollte auf jeden Fall an ein ausführliches Abnahmeprotokoll gemacht werden.
In den Bauverträgen sollte geregelt sein, wann und auch in welcher Form Abnahmen durchgeführt werden. Dies ist leider sehr häufig nicht der Fall. So mancher Bauherr hat schon das Gebäude abgenommen, obwohl er davon gar nichts wusste. Dies ist sehr schlecht, denn sollte der Bauherr irgendetwas beanstanden so muss der Handwerker vor der Abnahme beweisen, dass er einwandfrei Arbeit geleistet hat. Nach der Abnahme dreht sich das Ganze: Nun ist der Bauherr in der Beweispflicht. Er muss Mangel, Ursache und eventuelle Folgeschäden beweisen. Dies ist für einen Laien und mitunter auch für den Experten häufig fast unmöglich. Dies beweisen und belegen zahlreiche Gerichtsurteile. Der Bauherr muss in diesem Fall die Kosten für die Mängelbeseitigung ganz allein tragen. Mängel zu vermeiden, wäre hier die optimalste Lösung.
Bei kleinen Mängeln kann vorbehaltlich abgenommen werden, bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme verweigert werden. Auf dem Abnahmeprotokoll sollte eine vorbehhaltliche Abnahme bzgl. Mängelbeseitigung auf jeden Fall vermerkt werden. In diesem Fall bleibt der Handwerker verantwortlich für Schäden seiner Leistung. Muss z. B. der Schreiner eine falsche Tür auswechseln und zerkratzt dabei den Parkettboden, geht dies auf seine Kappe. Würde der Bauherr die Leistung des Handwerkers vor der Mängelbeseitigung abnehmen, so müsste er für die Beseitigung des Kratzers zahlen.